Juristischer Leitfaden
Quelle:www.dgh-ev.de/recht.html, Stand:2004

Vorbemerkung

Viele Jahre lebten Heiler in Angst vor Staatsanwälten, Gesundheitsämtern oder Wettbewerbsvereinen, die ihnen sämtliche das Handwerk legen wollten.

Dreh- und Angelpunkt war die weit verbreitete Auffassung, dass Heiler eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz benötigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Spuk durch seine Entscheidung vom 2.3.2004 ein Ende gesetzt.

Das alte "Rechtshandbuch für Heiler" hat damit seine Schuldigkeit getan. Mit dem Leitfaden lässt sich kürzer und einfacher darstellen, was für Heiler wissenswert ist. Es gibt immer noch Pflichten, sie sind aber überschaubar und einfach zu erfüllen.

Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung

Heiler, die Handauflegen praktizieren zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten, unterscheiden sich grundsätzlich vom Erscheinungsbild eines Arztes oder Heilpraktikers. Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.

Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, daß vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.

Erlaubt ist

die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt/Heilpraktiker stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken. Der Heiler muß nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu hause arbeiten. Für den Arzt/Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische Verantwortung sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.

Verboten ist/sind

Diagnosen, wie z.B. Analysen durch Radionik.
Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen.
Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben, Werbung mit heilender Wirkung bestimmter Gegenstände.

Der Heiler ist dafür verantwortlich, daß der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt wird. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise. Der Heiler hat dabei die Wahl:

Entweder gibt er dem Patienten vor (!) dem Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt oder der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an, auf dem dieser Hinweis steht.

Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben:

Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung beim Arzt/Heilpraktiker.

Das Merkblatt sieht besser so aus:

Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung beim Arzt/Heilpraktiker. Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt dieses Hinweises vor Beginn der Behandlung.
Ort, Datum, Unterschrift des Patienten (bei Minderjährigen Unterschrift der Eltern)

Die Lösung mit dem Merkblatt ist sicherer. Denn damit lässt sich belegen, daß der Hinweis gegeben worden ist. Dem Hinweis an der Wand sieht niemand an, seit wann er dort hängt.

Wenn Sie Mitglied im Dachverband Geistiges Heilen sind, können Sie bei Zweifelsfragen die telefonische Rechtsauskunft in Anspruch nehmen. Wegen der Sprechzeiten und Telefonnummern schauen Sie bitte in das aktuelle DGH-Info.


Quelle:www.dgh-ev.de/recht.html

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